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Aktionär - Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG)

Der Aktionär ist der Besitzer von Aktien einer Aktiengesellschaft, somit Gesellschafter oder Miteigentümer der Unternehmung, dessen Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nach der Gründung der AG oder bei der Ausgabe neuer Aktien bei Grundkapitalerhöhungen durch den Nennbetrag oder höheren Ausgabebetrag begrenzt wird.

Der Aktionär hat in der Regel keine Geschäftsführungsbefugnisse noch muss er bei der AG tätig sein (Ausnahme: Belegschaftsaktionäre). Er haftet nicht persönlich für die Schulden der AG.

Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Beschluss der Hauptversammlung oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausschlossen.

Weitere Ansprüche der Aktionäre sind:

  • Bezugsrecht bei Emission junger Aktien,
  • Wandelschuldverschreibungen,
  • Optionsanleihen,
  • Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, sofern das Bezugsrecht nicht entfällt (HV-Beschluss erforderlich)

Bei der Auflösung der AG hat der Aktionär den Anspruch auf das restliche Vermögen, das nach Begleichung der Verbindlichkeiten übrig bleibt. Die Aktionäre sind in der HV stimmberechtigt; diese ist ihr oberstes Willensbildungsorgan.

Aktionär - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Aktionär sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • Ein Aktionär ist ein Besitzer von Aktien einer Aktiengesellschaft.
  • Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn.
  • Aktionäre sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

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