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Ausschüttungssperre

Eine Ausschüttungssperre verhindert bei Kapitalgesellschaften, dass die Höhe der Gewinnausschüttung eine Auszahlungsgrenze übersteigt, die eine angemessene Eigenkapitalrücklage gefährden würde.

Die gesetzliche Ausschüttungssperre dient vor allem dem Gläubigerschutz. Die Beschränkung wirkt besonders bei der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie beim Deckungsvermögen der Pensionsverpflichtungen.

Modernisierung des Handelsgesetzbuchs durch den Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 das deutsche Handelsrecht den internationalen Rechnungslegungsvorschriften der IFRS ein wenig angepasst. So wird die Informationsfunktion für Gläubiger nun stärker gewichtet. Gleichzeitig wird jedoch das Vorsichtsprinzip nicht vernachlässigt.

Die Ausschüttungssperre ist im § 268 HGB geregelt. Demnach muss eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) stets genügend Rücklagen vorweisen. Beispielsweise können und sollen selbst geschaffene Vermögenswerte aus Gründen der Offenlegung in der Bilanz aktiviert werden. Sie unterliegen jedoch einer Ausschüttungssperre, da sie unsicheres beziehungsweise nicht realisiertes Vermögen verkörpern.

Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttung beruht gemäß den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs weiterhin auf dem Jahresüberschuss.

Ein höherer Bilanzwert aufgrund nicht realisierter Vermögenswerte

Es gibt vor allem drei Gründe für eine Ausschüttungssperre: Zum einen betrifft es Lizenzen, Rechte, Patente, Software oder Firmenwerte, die vom Unternehmen selbst erzeugt wurden. Diese stellen immaterielle Vermögenswerte im Anlagevermögen dar. Sie erhöhen die Bilanz und könnten dazu verleiten, mehr Kapital auszuschütten, als real vorhanden ist.

Eine weitere Bilanzerhöhung kann sich aus einem Überschuss ergeben, der aus der Differenz zwischen aktiven und passiven latenten Steuern entstehen kann. Drittens sind es bestimmte Vermögensgegenstände, die dem gesetzlichen Schutz unterliegen.

Insbesondere werden Altersversorgungsverpflichtungen vor dem Zugriff durch die Gesellschafter geschützt. Im Zuge der Gesetzesänderung hat sich die Bewertung von Pensionsrückstellungen von sieben auf zehn Jahre ausgeweitet. Die dadurch entstehende Entlastung der Kapitalgesellschaften soll allerdings nicht für Gewinnausschüttungen ausgenutzt werden. Der durch die Neubewertung entstehende Unterschiedsbetrag in der Bilanz unterliegt deshalb der Ausschüttungssperre.

Die Ausschüttungssperre verhindert eine zu hohe Gewinnentnahme

Hat eine Kapitalgesellschaft immaterielle Vermögenswerte (Beispiel Softwareentwicklung) selbst geschaffen, werden diese als aktivierte Bilanzposten (angenommen 100.000 Euro) aufgenommen.

Darauf werden passive latente Steuern (zum Beispiel 30.000 Euro) gebildet. Der selbst geschaffene immaterielle Vermögenswert minus der latenten Steuern ergibt die Ausschüttungssperre (im Beispiel 70.000 Euro).

Dieser Betrag ist für die Gewinnausschüttung gesperrt. Bei einem Jahresüberschuss von angenommenen 250.000 Euro dürfen nach der Berechnung nur 180.000 Euro daraus entnommen werden. Eine Ausnahme wäre, wenn die Gesellschaft über Rücklagen in der entsprechenden Höhe verfügt. Hierbei werden etwaige Gewinnvorträge hinzuaddiert beziehungsweise Verlustvorträge abgezogen.

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