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Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist ein dem Aktionär zustehendes Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen Teil der neuen (jungen) Aktien zu beziehen, der seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entspricht.

Für die Ausübung des Bezugsrechts wird eine Frist von in der Regel zwei Wochen bestimmt. Während dieser Zeit ist das Bezugsrecht selbstständig an der Börse handelbar.

Bezugsrechte können im Sonderfall auch das Recht gewähren, Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem Optionsrecht auf Aktien bzw. Wandlungsrecht in Aktien zu beziehen.

Hintergrund des Bezugsrechts

Das Bezugsrecht soll sowohl die Wahrung der Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse der Altaktionäre sicherstellen als auch den Ausgleich von Vermögensnachteilen regeln.

Wahrung der Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse

Eine Aufgabe des Bezugsrechts ist die Wahrung der Eigentumsverhältnisse an der Aktiengesellschaft.

Wenn ein Aktionär die ihm zustehenden Bezugsrechte tatsächlich ausübt, bleibt sein Anteil an der Gesellschaft gleich.

Die Erhaltung der Beteiligungsquote und damit des relativen Stimmrechtsanteils dürfte für Kleinaktionäre eine geringere Priorität bei der Entscheidung über die Teilnahme an der Kapitalerhöhung haben, ist aber für Großaktionäre sehr wichtig.

Ausgleich von Vermögensnachteilen

Bei Ausgabe neuer Aktien mit niedrigerem Kurs als die Notierung der alten Aktien bildet sich nach der Kapitalerhöhung ein Mittelkurs, der unter dem Kurs der alten Aktien und über dem Emissionskurs der neuen Aktien liegt.

Mit der neuen Notierung erzielt der Inhaber einer jungen Aktie einen Kursgewinn, während der Inhaber einer alten Aktie einen entsprechenden Kursverlust hinnehmen muss.

Das Bezugsrecht soll Kursgewinn und Kursverlust kompensieren.

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