Eigenkapitalgrundsatz
Der Eigenkapitalgrundsatz konkretisiert die in §10 KWG festgelegte Anforderung an die beaufsichtigten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, ihre Adressenausfall- sowie ihre Marktpreisrisiken mit angemessenen Eigenmitteln zu unterlegen.
Er ist täglich zum Geschäftsschluss von den Instituten einzuhalten.