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Eigenkapitalgrundsatz

Der Eigenkapitalgrundsatz konkretisiert die in §10 KWG festgelegte Anforderung an die beaufsichtigten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, ihre Adressenausfall- sowie ihre Marktpreisrisiken mit angemessenen Eigenmitteln zu unterlegen.

Er ist täglich zum Geschäftsschluss von den Instituten einzuhalten.

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