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Abwicklungsgesellschaft

Eine Abwicklungsgesellschaft entsteht nach der Auflösung einer Han­delsgesellschaft und zwar bis zur restlosen Abwicklung.

Sie darf keinerlei werbende Tätigkeiten mehr vornehmen. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse ha­ben nur die Abwickler. Sie führt die Abwicklungsfirma.

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