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Ad-hoc-Publizität

Unter dem Begriff Ad-hoc-Publizität versteht man die Pflicht von börsennotierten Unternehmen, kursrelevante Informationen unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu veröffentlichen.

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu wichtigen Unternehmensnachrichten erhalten, um Insiderhandel zu vermeiden und einen fairen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Ad-hoc-Publizität im Detail

Ein Emittent bereits zugelassener Wertpapiere ist nach § 44a Abs. 1 S. 1 BörsG verpflichtet, alle Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und dem Publikum nicht bekannt sind und die wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsablauf des Emittenten zu einer erheblichen Kursänderung zugelassener Aktien führen können, oder, im Fall zugelassener Schuldverschreibungen, wenn die Gefahr besteht, dass der Emittent seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Ad-hoc-Publizitätspflicht).

Die Ad-hoc-Publizität von Tatsachen stellt eine Ergänzung zu den regelmäßig zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie der Zwischenberichterstattung dar.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt auch zwischen den Abschlussstichtagen des Jahresabschlusses und Zwischenberichterstattung über wichtige Unternehmensergebnisse informiert wird.

Ad-hoc-Publizität - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Ad-hoc-Publizität sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • Die Ad-hoc-Publizität ist nach § 44a Abs. 1 S. 1 BörsG geregelt.
  • Die Ad-hoc-Publizität muss unverzüglich über Änderungen einer Vermögens- und Finanzlage Bericht erstatten.
  • Durch die Ad-hoc-Publizität werden die Kapitalmärkte auch unterjährig mit wichtigen Informationen (Unternehmensergebnisse) versorgt.

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