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Anderkonto

Ein Anderkonto kann von Banken nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen eingerichtet werden (Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder wie Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften).

Nehmen vom Kontoinhaber treuhänderisch verwaltete Gelder auf.

Die Bank kann Guthaben auf Anderkonten nicht zur Verrechnung mit ihren Forderungen gegen den Kontoinhaber heranziehen, wie auch andere Gläubiger in das Anderkonto nicht wegen persönlicher Schulden des Kontoinhabers vollstrecken können.

Dasselbe gilt auch für Anderdepotkonten, auf denen Angehörige der genannten Berufsgruppen ihnen treuhänderisch übergebene Wertpapiere hinterlegen können.

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