Qualifizierte Gründung
Die Gründung einer Unternehmung kann als Bargründung durch Einlage von Geldmitteln erfolgen. Sie kann zum anderen als Sachgründung durch Einbringung einzelner Vermögenswerte oder von Betriebsteilen bzw. ganzen Betrieben vorgenommen werden.
Von qualifizierter Gründung spricht man, wenn entweder Aktien nicht gegen bar, sondern gegen Hingabe von Sacheinlagen erworben werden, oder wenn den Gründern oder sonstigen Aktionären besondere Vorteile in Form eines Gründerlohns oder von Warenlieferungs- oder Warenbezugs-Verträgen eingeräumt worden sind.
Verschärfte Prüfungsvorschriften bei qualifizierter Gründung sollen verhindern, dass bei Einbringung von Sachwerten durch Bewertungsmanipulationen einzelnen Aktionären auf Kosten anderer Vorteile eingeräumt werden oder dass durch Überbewertung von Vermögenswerten keine volle Deckung des Grundkapitals erreicht wird und insofern a priori eine Erhöhung des Risikos für die Gläubiger gegeben ist.