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Qualifizierte Mehrheit

Im Gegensatz zur einfachen Mehrheit - die mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmen umfasst - eine Mehrheit mit höherer Stimmenzahl oder auch eine nach anderen Faktoren als der Stimmenzahl errechneten Mehrheit, zum Beispiel Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Kapitals, aber auch zum Beispiel einfache Mehrheit des (vertretenen oder vorhandenen) Kapitals oder einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen.

Das AktG schreibt zusätzlich zur einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bei Satzungsänderungen, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung u. a. wichtigen Beschlüssen vor. Für einige wenige Fälle kann jedoch die Satzung einfache Kapitalmehrheit als ausreichend erklären.

Stimmenmehrheit und Kapitalmehrheit können auseinanderfallen, wo Mehrstimmrechte oder Stimmrechtsbeschränkungen bestehen.

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