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Beteiligung

Der Erwerb von Anteilscheinen einer Unternehmung gilt als Beteiligung. Als Beteiligungen, die in der Jahresbilanz der AG unter den Finanzanlagen an 1. Stelle auszuweisen sind, gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese insgesamt 20% des Nennkapitals der Gesellschaft erreichen.

Sobald einer Unternehmung mehr als 25% oder mehr als die Hälfte der Aktien einer AG mit Sitz im Inland gehört bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat sie dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die AG hat solche Mitteilungen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Dabei ist die meldende Unternehmung anzugeben.

Sobald einer AG mehr als 25% der Anteile oder die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat die AG dies der Unternehmung, an der die Beteiligung besteht oder nicht mehr besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Eine Unternehmung, der eine Minderheitsbeteiligung (25% der Anteile) oder eine Mehrheitsbeteiligung mitgeteilt worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihr das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird. Über Beteiligungen sind in jedem Anhang der AG Angaben zu machen.

Beteiligung - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Beteiligung sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • Eine Beteiligung ist der Erwerb von Anteilscheinen einer Unternehmung.
  • Eine Beteiligung von mehr als 25% wird als Mehrheitsbeteiligung bezeichnet.
  • Eine Beteiligung bis 25% wird als Minderheitsbeteiligung bezeichnet.

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