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Börsenaufsicht

Die Börsenaufsicht ist für die ständige Überwachung des Börsenge­schehens und der Kursfeststellung durch den Börsenvorstand der Börse zuständig. Die Aufsicht über die Börsen in Deutschland obliegt den jeweiligen Lan­desregierungen, die Rechtsaufsicht über die Selbstverwaltung der Börsenorgane beinhaltet.

Diese Aufsicht umfasst Aus­künfte- und Prüfungsrechte, die durch einen für jede Börse zu bestellenden Staatskommissar ausgeübt werden. Er überwacht den Geschäftsverkehr an der Börse, die Befolgung des Börsenrechts und der Verwaltungsbestimmungen. Die Lan­desregierung kann spezifische Weisungen an den Staatskommissar erteilen. Er kann an allen Beratungen der Börsenorgane teilnehmen.

Die Landesregierungen ha­ben Befugnis, die Börsen zu schließen. Die Bundesregierung hat dazu die Berechti­gung, wenn schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind. Zusätzlich zu der Überwachung durch den Staatskommissar kann die laufende Auf­sicht auch den Industrie- und Handels­kammern übertragen werden, die dann an die Weisungen der Landesregierung ge­bunden sind.

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