Publizität
Unter dem Begriff Publizität versteht man die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Bekanntgabe, insbesondere auch über und durch die Presse, von interessanten Tatsachen.
Im Wertpapier- und Börsenwesen ist zwischen der (handelsrechtlichen) Gesellschaftspublizität und der Börsenpublizität zu unterscheiden.
Die gesellschaftsrechtliche Publizität richtet sich an die Aktieninhaber als Miteigentümer der AG. In gewissem Maße ist sie auch für die Vertragspartner der AG, insbesondere wenn diese deren Gläubiger sind, bestimmt.
Die Börsenpublizität soll die an der Kapitalanlage interessierten Personen - Inhaber von Aktien und Kaufinteressenten - informieren. Da bei den deutschen AG die Aktionäre überwiegend Inhaberaktien halten, muss sich die handelsrechtliche Publizität der AG wie deren Börsenpublizität an die gesamte Öffentlichkeit richten.
Deshalb ist die Unterscheidung zwischen den beiden genannten Arten der Publizität insoweit nicht gerechtfertigt, aber formal vorhanden. Die Überwachung der handelsrechtlichen Publizität ist Aufgabe des Registergerichts, die der Börsenpublizität der AG Aufgabe der Börsenorgane. Neben der Börsenpublizität der börsennotierten AG steht die Publizität der Organe der Börse selbst.