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Bankauskunft

Grundsätzlich

sind Ban­ken an das Bankgeheimnis gebun­den. Allerdings dürfen sie in zurück­haltender Form Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse, die Kreditwür­digkeit und Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden erteilen. Die Bankauskunft muss dabei allgemein gehalten sein, das heißt Angaben über genaue Kontostän­de, die Inanspruchnahme von Krediten oder anvertraute Vermögensgegenstän­de sind nicht zulässig.

Bankauskünfte über Privatkunden erfordern deren vor­herige Zustimmung. Über Geschäfts­kunden, das heißt Unternehmen, darf hingegen Auskunft erteilt werden, so­fern diese es nicht ausdrücklich unter­sagt haben. Auskunftsberechtigt sind nur die eigenen Bankkunden und ande­re Kreditinstitute (für ihre eigenen Zwe­cke oder die ihrer Kunden). In jedem Fall muss ein berechtigtes Interesse an der Bankauskunft nachgewiesen werden, zum Beispiel die Aufnahme von Geschäftsbezie­hungen mit einem bislang unbekannten Unternehmen.

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