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Beschlussanmeldung einer Kapitalerhöhung

Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.

Hat das Gericht Zweifel, ob der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht, hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.

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